Quelle:
http://ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…nummer=20003860
Anlage 5 Absatz 2
2.
Mindestanforderungen für die Haltung von Meerwasserfischen 2.1. Allgemeine Anforderungen an
das Halten von Meerwasserfischen (1) Die Wasserwerte für Meerwasseraquarien zeigen prinzipiell
eine große Einheitlichkeit. Innerhalb der einzelnen Parameter sind jedoch Bereiche auszuweisen,
die eine laufende Kontrolle erfordern. (2) Für tropische Meere liegt der Temperaturbereich
zwischen 22°C und 28°C.
Tiere aus dem Mittelmeer sind bei Temperaturen zwischen 14°C und 20°C zu halten. Diese
Temperaturen dürfen nur kurzfristig und geringfügig über- oder unterschritten werden. Aus
technischen Gründen sind Mittelwerte anzustreben. (3) Meersalzmischungen mit optimaler
Zusammensetzung sind im Fachhandel erhältlich. Der Gesamtsalzgehalt unter Berücksichtigung der
Temperaturkompensation ist laufend zu kontrollieren. Der Salzgehalt muss für die Salinität im
Bereich zwischen 29,5°/oo bis 35°/oo, Mittelmeer höchstens 37°/oo, Rotes Meer höchstens 40°/oo,
liegen. Es ist ein Mittelwert anzustreben, der mit einer Salinität von +/-0,5°/oo, nur geringfügig
schwanken darf.
Der Verdunstungsverlust ist mit Leitungswasser und bei mangelnder Qualität desselben mit
entsalztem Wasser in möglichst kurzen Abständen auszugleichen. (4) Der mittlere pH-Wert des
Wassers von pH 8,1 und pH 8,4 darf im Meerwasseraquarium nur unwesentlich, bis pH 7,9 oder bis
pH 8,5, unter oder überschritten werden. (5) Eine Karbonathärte von 7°KH bis 9°KH darf nicht
unterschritten werden. Die Haltung von Steinkorallen und anderen Kalkskelettorganismen erlaubt
eine höhere Karbonathärte. Sie darf jedoch einen Wert von 14°KH nicht überschreiten. (6) Für den
Stickstoff ist die Nachweisbarkeit von Ammoniak und Ammonium zu vermeiden. Nitrit darf in der
ersten Einlaufphase von zwei Wochen nur in geringen Mengen bis höchstens 0,2 mg/l NO hoch 2 nachweisbar sein.
Der Nitratgehalt (NO hoch 3) darf 50 mg/l nicht überschreiten. Die Grenzwerte für die gleichzeitige
Haltung von wirbellosen Tieren liegen für Nitrit bei 0,05 mg/l und für Nitrat bei 5 mg/l. Beim Einsatz
von Denitrifikationsanlagen müssen die Phosphatwerte regelmäßig kontrolliert werden, da der
Nitratwert als Maßstab für die Alterung des Wassers entfällt. (7) Phosphat, darf für Fische bis 0,5
mg/l toleriert werden. (8) Schwermetalle sind im Meerwasseraquarium strikt zu vermeiden.
Der Einsatz von Schwermetallsalzen zur Therapie bei Parasitenbefall der Fische ist in separaten
Aquarien vorzunehmen. (9) Die Simulation von. Gezeiten, Wellengang und Grundströmungen ist im
Aquarium notwendig. (10) Ein tageszeitlicher Wechsel von Hell und Dunkel ist zu gewährleisten.
Bei gleichzeitiger Haltung von Wirbellosen mit Zooxanthellen ist eine Lichtleistung hoher Quantität
und Qualität, von zum Beispiel 10 000 Lux im Bereich der Korallen und eine Farbtemperatur von
5000°K oder darüber, zu erreichen. Fischarten mit Leuchtorganen oder strenge Höhlenbewohner
sind in überwiegender Dunkelheit zu halten. (11) Für eine dauerhafte Haltung auch kleiner
Fischarten ist ein Aquarium mit mindestens 200 Liter Rauminhalt (Länge 100 cm x Breite 50 cm x
Höhe 40 cm) einzurichten.
Zur Therapie und Aufzucht von Jungfischen bis zur stabilen Futteraufnahme dürfen die
Mindestmaße vorübergehend unterschritten werden. Kleinere Aquarien sind nur stabil,
wenn sie in direktem Zusammenhang mit Aquarien der Mindestgröße stehen. (12) Die
Einrichtung der Meerwasseraquarien muss sich an den ökologischen Bedürfnissen der zu pflegenden Arten orientieren. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen gehören:
1. Technische Geräte zur Sicherung der Wasserqualität wie Filter, Heizung, Kühlung, Pumpen und Abschäumer
2. Steinaufbauten entsprechend der notwendigen Riffstrukturen mit Versteck- Ruhe- und Deckungsmöglichkeiten
3. Bedarfsgemäßer freier Schwimmraum
4. Bodengrund in Form von kalkreichen aber schwermetallfreien Sänden, Kiese, Steine oder Meersand verschiedener Körnung.
(13) Das Gleichgewicht zwischen Parasitenbefall und Fischgesundheit wird durch Fang-, Transport- und Anpassungsstress geschwächt.
Ist ein ernsthaftes Krankheitsbild die Folge, sind entsprechende Therapiemaßnahmen einzuleiten.
(14) Fische die mit Gift, meist Cyanide, gefangen wurden und schweren Stoffwechselstörungen unterliegen, sind nicht therapierbar.
(15) Das Wohlbefinden der Fische ist aus dem Gesamtzustand des Aquariums und ihrem Verhalten zu beurteilen.
Eine regelmäßige Kontrolle ebenso wie die der Wasserparameter ist unerlässlich.
Plötzliche starke Veränderungen der Wasserqualität sind schädlich.
Die regelmäßig notwendigen Teilwasserwechsel dürfen nur mit Wasser gleicher Qualität
durchgeführt werden. Die technischen Geräte sowie die Temperatur sind täglich, die übrigen
Wasserparameter sind 14-tägig zu kontrollieren. Neueingerichtete Aquarien sind in den ersten
sechs Wochen täglich auf die Konzentration von Nitrit zu kontrollieren.
(16) Einigen allesfressenden Arten stehen viele Nahrungsspezialisten gegenüber, die ihrem
Futterbedarf entsprechend, möglichst vielseitig zu ernähren sind. Der Fachhandel stellt sowohl
trockene Flocken- und Pelletfutter, sowie diverse tiefgefrorene oder lebende Nahrungsorganismen
zur Verfügung.
2.2. Haltungskriterien (Aquariengrößen) handelsrelevanter Arten von Meerwasserfischen
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Familie Art Aquariengröße Bemerkung Liter Wasser (l)
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2.3. Haltungskriterien anderer Arten von Meerwasserfischen Vertreter von unter Punkt 2.2 nicht angeführten Familien, insbesondere solche,
die wegen ihrer Größe nicht mehr angeführt werden, dürfen ausschließlich in Großaquarien gehalten werden und sind im Einzelfall zu genehmigen.
