Gewährleistung/Garantie bei Leuchtmitteln

  • Hallo!

    Vor knapp 4 Wochen habe ich 6 Leuchtstoffröhren T5/54W gekauft. Diese waren auch innerhalb kürzester Zeit geliefert.

    Nachdem ich diese vorgestern in meine Lampe schrauben wollte musste ich feststellen, das 2 der Röhren nicht funktionieren.
    Ich habe alle 6 Plätze in der Lampe versucht, an der Lampe liegt es also nicht, die anderen funktionieren ja.

    Der Versuch der Reklamation schlug fehl.

    Begründung:

    Durch meine angeblich verspätete Reklamation (O-Ton: Man kauft sich Lampen ja, weil man sie braucht. Und nicht, um sie noch 4 Wochen liegen zu lassen) kann er den Schaden nicht bei der DHL reklamieren. Nach seiner Auffassung ist das nämlich ein Transportschaden und er sieht nicht ein warum er jetzt auf diesem Schaden sitzen bleiben soll.
    Die Röhren sind äusserlich völlig intakt, sprich augenscheinlich kein Transportschaden!
    Ich hätte die Röhren nach Erhalt testen sollen, dann wäre er nicht auf dem Schaden sitzen geblieben.

    Wie müsste das korrekt abgewickelt werden?

    __________
    Anmerkung:
    Da wir der Ansicht sind, dass die eigentliche Frage in diesem usprünglich gelöschten Thread bestimmt mehr User interessiert, haben wir den Beitrag auf den grundlegenden Sachverhalt reduziert und umformuliert und stellen ihn hiermit erneut online. Grüße, Sabine

    Einmal editiert, zuletzt von Marabe (6. März 2011 um 14:21)

  • Hi,

    wenn du das privat bestellt hast bist du nicht verpflichtet die Waren bei Eingang zu überprüfen. Du könntest die auch noch nach einem halben Jahr reklamieren.

    Bestehe einfach auf dein Recht :smiling_face:

    Grüße Christian

  • HI

    Wäre die Frage von Anfang an so gestellt worden, hätte man sich einige unsinnige Diskussionen sparen können.

    Markus

    Es gibt auf Leuchtmittel kein gesetzlichen Anspruch auf Garantie. Niemand weiss was du in den 4 Wochen mit den Dingern gemacht hast und ein Umtausch wäre dann Kulanz.

  • Hallo,

    Zitat

    Es gibt auf Leuchtmittel kein gesetzlichen Anspruch auf Garantie. Niemand weiss was du in den 4 Wochen mit den Dingern gemacht hast und ein Umtausch wäre dann Kulanz.

    Claude, kannst du das mit irgendwas belegen?
    Ich hatte am Rande mal mit einem ähnlichen Problem zu tun und mich ein wenig schlau gelesen. Soweit ich weiß, gilt in Deutschland eine gesetzliche Gewährleistung (das ist was anderes als "Garantie") auf alle Produkte bis zu 6 Monate nach dem Kauf. Fällt das Produkt in diesem Zeitraum aus, nimmt der Gesetzgeber an, der Mangel hat schon beim Kauf vorgelegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Lampe, Pumpe, Schuhe oder einen Stuhl handelt. Natürlich kann der Händler anhand des Defektes evtl. darauf verweisen, dass wegen unsachgemäßen Gebrauchs die Gewährleistung nicht greift (z.B. bei offensichtlicher Gewaltanwendung auf das Produkt). Eine augenscheinlich unbeschädigte, aber nicht funktionierende Lampe ist aber sicher nicht von der Gewährleistung ausgeschlossen, oder gibt es einen Lampen-Paragraphen im Gesetz? Der Ausschluss dieser Produkte via AGBs des Händler ist nach meinem Kenntnisstand daher auch unzulässig. Wie immer gilt hier natürlich, wo kein Kläger, da kein Richter. Wer seine Ansprüche durchsetzen will, muss halt entweder den Klageweg gehen (wegen möglicherweise nur ein paar Euro Streitwert) oder sich einen anderen Hänlder suchen.

    Gruß

    Malte

  • HI

    Ich hab mir den Fall bei ihm nochmal durchgelesen und war bisher der Aufassung die Röhren brannten seit 4 Wochen. Da wäre der Fall anders. Hier aber kann gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistung für neue Verkaufsgüter nicht ausgeschlossen werden (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB und § 309 Nr. 8 b) aa) BGB).

    Wenn die Lampe von Anfang an nicht leuchtet und das auch defenitiv an der Lampe liegt ist diese Mangelhaft. Achtung bei 2 Röhren ist es oft eher das EVG. ( sollte sich das raustellen ist der Käufer für alle entstandenen Kosten verantwortlich)

    Innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss wird vermutet, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 476, 1. Halbsatz BGB), es sei denn die Vermutung ist mit der Art der Sache unvereinbar (§ 476, 2. Halbsatz BGB).
    Bei Leuchtmitteln die von Anfang an nicht leuchten ist die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.

    Der Kunde muss – soweit es der Verkäufer bestreitet – beweisen, dass es sich um ein Leuchtmittel aus einer bestimmten Bestellung bei handelt.

    In dem Fall hat der Verkäufer eine Nacherfüllung (§ 439 BGB) zu leisten, könnte sich aber seinerseits an seinen Lieferanten halten (§ 478 Abs. 1 und 2 BGB). Gemäß § 478 Abs. 3 BGB wird auch zu seinen Gunsten innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang an den Verbraucher vermutet, dass das an den Verkäufer gelieferte Leuchtmittel mangelhaft war.

    Es könnte schwer werden eindeutig zu beweisen das die Lieferung der Röhren nur vom einen Händler war. Wenn die Röhren wirklich von Anfang an nicht funktionsfähig waren ist Markus im Recht.

    Wenn der Verkäufer ein Test Protokoll führt und damit beweisen kann das die Röhren vor Versand geleuchtet haben , wird es wirklich schwer, den Anspruch nach 4 Wochen noch durchzusetzen. Dies aber müsste dann wohl ein Richter entscheiden.
    Fakt ist aber auch das es gängige Praxis geworden ist bei Leuchtmitteln zu "beschummeln" und bei den meisten kommt genau dieses Argument. " bitte nicht persönlich auf den Fall hier beziehen" Man kann am Stempel einer Röhren leicht sehen ob diese jemals gebrannt hat, Sollte dies der Fall sein ist in jedemfall der Käufer verantworlich.


    Gruss Claude

    Einmal editiert, zuletzt von extremecorals (6. März 2011 um 22:41)

  • Zitat

    Original von M.C.
    Hallo,


    Soweit ich weiß, gilt in Deutschland eine gesetzliche Gewährleistung (das ist was anderes als "Garantie") auf alle Produkte bis zu 6 Monate nach dem Kauf. [...]


    Hi,

    so wie Malte es beschrieben hat, kenne ich es auch, und darauf stößt man auch nach ein paar Recherchen im Netz.

    Die Gewährleistungspflicht ist übrigens auch unabhängig davon, ob man das Produkt benutzt. Das heißt, selbst wenn die Röhren sofort eingebaut worden wären und nach 4 Wochen (oder bis zu 6 Monaten) ausgefallen wären, könnte man sie reklamieren, es sei denn, dass der Mangel offensichtlich (Gewalteinwirkung etc.) herbeigeführt wurde. Außerdem bleibt ein Händler nicht auf dem Schaden sitzen, weil er den Mangel gegenüber seinem Lieferanten geltend machen kann (§478 BGB).

  • Zitat

    Original von extremecorals
    Wenn der Verkäufer ein Test Protokoll führt und damit beweisen kann das die Röhren vor Versand geleuchtet haben , wird es wirklich schwer, den Anspruch nach 4 Wochen noch durchzusetzen. Dies aber müsste dann wohl ein Richter entscheiden.
    Fakt ist aber auch das es gängige Praxis geworden ist bei Leuchtmitteln zu "beschummeln" und bei den meisten kommt genau dieses Argument. " bitte nicht persönlich auf den Fall hier beziehen" Man kann am Stempel einer Röhren leicht sehen ob diese jemals gebrannt hat, Sollte dies der Fall sein ist in jedemfall der Käufer verantworlich.

    Hier widersprichst Du Dir aber :grinning_squinting_face: Die Röhren können ja auch durch einen Stoss beim Transport defekt sein, auch das geht zu Lasten des Händlers. Da kaufe ich lieber beim Händler vor Ort, da wird mir nicht schon im voraus versuchter Betrug unterstellt :winking_face_with_tongue:

  • Hi,

    so wie Malte es beschrieben hat, kenne ich es auch, und darauf stößt man auch nach ein paar Recherchen im Netz.

    Die Gewährleistungspflicht ist übrigens auch unabhängig davon, ob man das Produkt benutzt. Das heißt, selbst wenn die Röhren sofort eingebaut worden wären und nach 4 Wochen (oder bis zu 6 Monaten) ausgefallen wären, könnte man sie reklamieren, es sei denn, dass der Mangel offensichtlich (Gewalteinwirkung etc.) herbeigeführt wurde. Außerdem bleibt ein Händler nicht auf dem Schaden sitzen, weil er den Mangel gegenüber seinem Lieferanten geltend machen kann (§478 BGB).[/quote]

    :thup

  • Hi Klaus

    Wer unterstellt hier denn versuchten Betrug ? Wenn sich ein Käufer beschwert sagt er also immer und Grundsätzlich die Wahrheit ?
    Sorry aber das ist leider auch nicht so :winking_face: Hier gings um die Frage ob er Anspruch auf Ersatz hat , ich hab versucht es so zu beantworten wie es ist also das er hat was willste mehr ?

    Ich seh bei Röhren , die bereits gebrannt haben eine Beweislastumkehr weil dadurch bewiesen worden ist das die Röhren ok waren. .. Nur das ist ja nicht das Thema

    Hast du meine PN von vor 2 Wochen nicht bekommen ?

    Gruss Claude

    Einmal editiert, zuletzt von extremecorals (6. März 2011 um 23:05)

  • Hi Claude,

    Einmal editiert, zuletzt von KS (6. März 2011 um 23:22)

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